In einem Gebäude mittlerer Höhe verlaufen in einem Raum im UG (nicht Fluchtweg) drei parallele Abwasserrohre aus PE von der Grösse 75 mm, 125 mm und 63 mm. Die Rohre sind einbetoniert. Der Abstand der Rohre beträgt je ca. 10 cm. Gelten diese Rohre nun als einzeln geführte Rohre? Gemäss Richtlinie 15-15, Ziffer 3.5.4, Absatz e) muss beim vorliegenden Fall nur beim 125-mm-Rohr eine Brandschutzmanschette angebracht werden. Dies erscheint aber unsinnig, da in einem Brandfall die kleineren Rohre von 75 und 63 mm innert Minuten schmelzen und sich somit das Feuer ungehindert in den oberen Raum ausbreiten kann.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro oder MFH, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ihre Interpretation ist grundsätzlich richtig. Betrachtet man die Rohre als Einzelrohre, müsste nur beim Rohr mit Durchmesser 125 mm eine Schottungsmassnahme getroffen werden.

Um eine sinnvolle Lösung zu finden, müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

1) Gemäss der Definition einer Abschottung kann nicht von einzelnen Rohrleitungen gesprochen werden, wenn mehrere Rohre durch die gleiche Wand- oder Deckenaussparung geführt werden.

2) Es ist nicht sinnvoll, den Brandabschnitt mit vielen einzelnen Rohren zu schwächen. Sinnvollerweise müsste ein Leitungsschacht erstellt und die Rohre darin gesammelt geführt werden.

3) Führt die Durchtrittstelle in einen Installationsschacht, ist keine Rohrabschottung nötig.

Welche Lösung in Ihrem Fall den Anforderungen genügt, muss objektbezogen zusammen mit der zuständigen Behörde abschliessend geklärt werden.

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