In einem Einfamilienhaus ist als wärmetechnische Anlage eine Wärmepumpe vorgesehen. Im Fall eines brennbaren und giftigen Kältemittels gelten spezielle Anforderungen. Wo sind diese zu finden und gelten sie auch für ein Einfamilienhaus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Wallis

Die Anforderungen an Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen». Sie gelten auch für Einfamilienhäuser.

Gemäss Ziffer 4.8-2 müssen bei der Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln weitere Bestimmungen eingehalten werden. Diese umfassen folgende Stand-der-Technik-Papiere und Richtlinien:

Bei der Lagerung des Kältemittels sind zudem die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» einzuhalten:

  • Brennbare Kältemittel müssen in einem separaten Brandabschnitt EI 60 mit Türen EI 30 aufbewahrt werden.
  • Kältemittel dürfen nicht in tieferliegende Räume wie Keller, Kanalisationen, Schächte oder Gruben gelangen können;
  • Es müssen Lüftungsmassnahmen gemäss Ziffer 5.2.4 getroffen werden.

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