Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Wallis
Die Anforderungen an Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen». Sie gelten auch für Einfamilienhäuser.
Gemäss Ziffer 4.8-2 müssen bei der Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln weitere Bestimmungen eingehalten werden. Diese umfassen folgende Stand-der-Technik-Papiere und Richtlinien:
- SUVA 66139 «Kälteanlagen und Wärmepumpen sicher betrieben»
- SUVA 2153 «Explosionsschutz. Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen»
- EKAS 6517 «Flüssiggas»
- EKAS 6507 «Ammoniak – Lagern und Umgang»
- Sicherheitsblatt Ihres Kältemittels
Bei der Lagerung des Kältemittels sind zudem die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» einzuhalten:
- Brennbare Kältemittel müssen in einem separaten Brandabschnitt EI 60 mit Türen EI 30 aufbewahrt werden.
- Kältemittel dürfen nicht in tieferliegende Räume wie Keller, Kanalisationen, Schächte oder Gruben gelangen können;
- Es müssen Lüftungsmassnahmen gemäss Ziffer 5.2.4 getroffen werden.