In einem Altersheim wird der Notausgang mit einem schweren Polstersessel versperrt, damit demente Patienten nicht verschwinden können. Ist das erlaubt? Welche Lösungen gibt es für diese Situation?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Spital/Klinik, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Den Notausgang mit einem schweren Sessel zu versperren, ist nicht zulässig. Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.

Die Brandschutzvorschriften machen keine genaueren Angaben für Altersheime mit Demenzabteilungen. In solchen Fällen müssen objektspezifische Lösungen gefunden werden, die auf den Betrieb abgestimmt sind. In der Regel muss die zuständige Brandschutzbehörde diese freigeben.

Eine Möglichkeit ist z.B., dass Türen nur mit einem zusätzlichen Handtaster geöffnet werden können. Damit müssen zwei Freigabeelemente koordiniert werden, was Personen mit Demenz meist überfordert.

2 Gedanken zu “In einem Altersheim wird der Notausgang mit einem schweren Polstersessel versperrt, damit demente Patienten nicht verschwinden können. Ist das erlaubt? Welche Lösungen gibt es für diese Situation?”

  1. Guten Tag,
    Im Fflegehaus haben wir ein Problem mit den Notausgängen.
    Die Patienten können auf die Straße gehen.
    Alarmwächter wäre die zweitbeste Lösung.
    Denn wenn der Patient den Wächter zur Seite dreht erscheint zwar ein Alarmton, jedoch kann die Nachtschwärmer ihren Patienten den sie gerade behandelt nicht fallen lassen.

    Gibt es die Möglichkeit mit mit 2 Tastern zu arbeiten z.B. in einer bestimmten Komvination ?

    oder eine unerwartet bessere Lösung ?

    Danke
    MfG
    P.Euckfeld

    1. Im Kanton Bern sind in vorgängiger Absprache mit der Brandschutzbehörde folgende Lösungen möglich:
      Das Personal trägt den Türschlüssel jederzeit auf sich. Der Schlüssel muss «fest» mit der Person verbunden sein, z.B. mit einer Schlüsselkette. Dies muss im Pflichtenheft resp. im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
      oder
      Die Türe wird mit einem Eingabefeld mit Zahlencode oder mit einem höher gelegenen Freigabetaster hinter einer Abdeckung abgesichert.

      Bei beiden Varianten gelten folgende Auflagen:
      – Bei einem externen Alarm muss die Türe von der Brandmeldeanlage entriegelt werden.
      – Bei Stromausfall muss die Türe entriegelt werden.
      – Die Feuerwehr muss über die Situation informiert sein.
      – Die Umsetzung dieser Massnahmen muss der Brandschutzbehörde schriftlich bestätigt werden.

      Bitte beachten Sie: Die Regelungen sind kantonal sehr unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen, einen Vorschlag auszuarbeiten und diesen mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu besprechen.

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