In der Norm SIA 358 und in der Fachbroschüre «Treppen» der bfu werden in Fluchtwegen Handläufe vorgeschrieben resp. empfohlen. In den Brandschutzvorschriften sind jedoch keine Hinweise auf Handläufe zu finden. Wie ist dies zu handhaben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen (13 Wohnungen), 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Brandschutzvorschriften und Stand-der-Technik-Papiere sind klar voneinander abgegrenzt: Die Brandschutzvorschriften legen die Anforderungen fest (was) und die Stand-der-Technik-Papiere regeln, wie die Anforderungen erfüllt werden können (wie).

Ob Handläufe nötig sind, ist eine Frage der Umsetzung (wie) und damit nicht Gegenstand der Brandschutzvorschriften. Diese stellen lediglich die Anforderung, dass Treppen «sicher begehbar» sein müssen (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5. Absatz 1). Wie dies in der Praxis nach den Regeln der Technik umgesetzt werden kann, zeigen die Stand-der-Technik-Papiere, die Sie erwähnen (SIA 358, Fachbroschüre «Treppen» der bfu).

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