In der Brandschutzrichtlinie VKF 14-15, Art. 4.2 , Fussnote 2, ist die Verwendung von brennbaren Materialien in horizontalen und vertikalen Fluchtwege geregelt. Müssen Türzargen aus Holz in der Berechnung berücksichtigt werden oder können diese Holzbauteile vernachlässigt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Waadt

Nutzung

Hotel

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Türzarge (Türrahmen) ist Bestandteil des Brandschutzabschlusses (Brandschutztüre). Für die Abschlüsse gilt die Anforderung EI 30, was impliziert, dass diese auch brennbar sein dürfen.

Der Türzarge und die Türe können demnach unbeachtet der Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen eingesetzt werden. Sie dürfen vernachlässigt werden.

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