In der Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen, 4.2.3 Gewerbliche Küchen, Absatz 5, sind je nach abzuführender Abluftmenge unterschiedliche Massnahmen definiert. Ist mit der «abzuführenden gesamte Abluftmenge» die Abluftmenge des Aggregats der gewerblichen Küche gemeint oder die Abluft aller Aggregate in einer Lüftungszentrale, auch wenn diese unabhängige Kreisläufe ohne Verbindung zu der Lüftungsanlage der gewerblichen Küche darstellen?

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Allgemein

Gebäudehöhe

Allgemein

Lüftungen für die Abluft von gewerblichen Küchen müssen grundsätzlich in einem separaten Brandabschnitt – Küchenlüftungszentralen mit Feuerwiderstand EI60 – platziert und durch separate Lüftungsleitungen erschlossen werden. Deshalb gilt hier die Gesamtabluftmenge des Aggregates, welches die Küchenabluft fördert.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert