In der Brandschutzrichtlinie 21-15, Artikel 3.1, müssen bei einem «Parking, über Terrain, nicht allseitig geschlossen» ins Freie führende Öffnungen (z.B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Elemente im Normalgebrauch geschlossen sein dürfen und lediglich sichergestellt werden muss, dass sie im Brandfall geöffnet werden können?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB