In der Brandschutzrichtlinie 21-15, Artikel 3.1, müssen bei einem «Parking, über Terrain, nicht allseitig geschlossen» ins Freie führende Öffnungen (z.B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Elemente im Normalgebrauch geschlossen sein dürfen und lediglich sichergestellt werden muss, dass sie im Brandfall geöffnet werden können?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Annahme ist korrekt. Es reicht aus, wenn Fenster, Türen oder Tore im Brandfall geöffnet werden können.