Mit den Brandschutzrichtlinien 2015 wurde neu definiert, dass Elektroinstallationen wie Schaltgerätekombinationen unter bestimmten Voraussetzungen auch in Fluchtwegen zulässig sind. Nach den VKF-Richtlinien von 2003 war dies grundsätzlich nicht möglich, da Fluchtwege keinem anderen Zweck dienen durften.
Bestandsanlagen ohne bauliche oder nutzungsbedingte Änderungen unterliegen zwar gewissen Erleichterungen, müssen jedoch mindestens die grundlegenden Anforderungen erfüllen – etwa hinsichtlich Materialqualität (RF1) und Schutzart (mindestens IP 4X). Bei Kontrollen können dennoch Beanstandungen erfolgen, wenn die sicherheitsrelevanten Mindeststandards nicht eingehalten werden.