Standort des Gebäudes
Waadt
Nutzung
Hotel
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Die Situation
Gemäss Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Artikel 2.2.2 ist für Beherbergungsbetriebe [b] und [c] unter anderem eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich für Bauten und Anlagen mit zwei Geschossen und mehr als 50 beherbergter Personen. Bezieht sich die Geschosszahl auf das gesamte Gebäude oder einzig auf die Geschosse, auf welchen eine solche Nutzung vorgesehen ist? Im vorliegenden Fall sind einzig im Obergeschoss Gästezimmer vorgesehen, im Erdgeschoss befindet sich ein Restaurant.
In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» wird in Artikel 2.2.2 klar von Bauten und Anlagen, und nicht von Nutzungen gesprochen. Damit muss grundsätzlich das gesamte Gebäude überwacht werden, was einer Vollüberwachung entspricht.
Die zuständige Brandschutzbehörde kann allenfalls ein nutzungs- und objektbezogenes Brandmeldeanlagenkonzept prüfen, das nur die Überwachung von Teilbereichen vorsieht. Dies müssen Sie mit der zuständigen Behörde in Ihrem Kanton abklären.