In Art. 2 der Brandschutznorm ist von «wesentlichen baulichen Veränderungen» die Rede. Was sind Beispiele für eine wesentliche Veränderung? Gilt das Zusammenlegen von zwei Wohnungen, zum Beispiel 3.OG und Dachgeschoss, als wesentliche bauliche Veränderung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Basel-Stadt

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Formulierung ist bewusst offengehalten, damit die Brandschutzbehörde objektspezifisch entscheiden kann. Im Kanton Bern gilt es als wesentliche Änderung, wenn das bestehende Brandschutzkonzept geändert werden muss oder Bauteile ersetzt werden, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden. 

Im Fall, den Sie beschreiben, werden die Brandabschnitte verändert. Aus unserer Sicht ist das eine wesentliche Veränderung. Die Entscheidung liegt jedoch immer in der Kompetenz der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde. Diese beurteilt bei einem Umbau das Unterfangen in seiner Gesamtheit und berücksichtigt dabei sämtliche objektspezifischen Gegebenheiten.  

Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf der Handhabung im Kanton Bern.  

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