Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Wenn die Abluft des Abzugs über das darüber liegende Geschoss geführt wird, müssen die Abluftrohre starr sein und aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandverhaltensgruppe RF1) bestehen. Ein Spiro-Rohr aus Stahl erfüllt zum Beispiel diese Bedingungen.
Die Küchenabluft muss entweder über die Fassade oder über das Dach ins Freie geblasen werden. Ein Anschluss über den Kamin ist nicht zulässig.