Im 1. OG ist ein Pneulager geplant: ein Bereich an der Aussenwand (340 m2, 70 t), ein geschlossener Raum in der Mitte (120 m2, 30 t) und ein Raum als Galerie (110 m2, 30 t). Gilt das gesamte 1. OG damit als Nutzungseinheit «Pneulager»? Darf ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3 gebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Ihre Frage können wir auf dem Forum leider nicht beantworten, sie ist objektbezogen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen müssen auf die Lagermenge innerhalb des Brandabschnitts abgestimmt werden. Je nach örtlichen Gegebenheiten können bzw. müssen dabei die Lagermengen pro Brandabschnitt reduziert oder die gesamtheitlichen Brandschutzmassnahmen erhöht werden.

Für die Brandschutzplanung des Pneulagers und der deklarierten Lagermenge von über 60t gilt die Qualitätssicherungsstufe 3. Das heisst, ein ausgewiesener Brandschutzexperte muss ein Brandschutzkonzept erstellen. Kontakte zu Brandschutzexperten finden Sie im Fachpersonenregister der VKF.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert