Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Jeweils 4 Wohnungen liegen an einem Laubengang. Wie breit muss hier der Fluchtweg aus jeder Wohnung sein, um den Auflagen des Brandschutzes zu genügen? Und dürfen private Gegenstände in den Nischen stehen, wenn sie die vorgeschriebene Breite des Fluchtwegs nicht behindern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Obwalden

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Fluchtwegbreite des Laubengangs und des Treppenhauses (vertikaler Fluchtweg) muss gemäss der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» mindestens 1,20 m betragen.

Fluchtwege müssen immer frei und sicher benutzbar sein. Grundsätzlich dürfen im Laubengang deshalb keine Brandlasten oder Aktivierungsgefahren aufgestellt werden. Die Brandschutzbehörden lassen hier jedoch einen gewissen Spielraum. Dieser kann je nach Kanton variieren. Wenden Sie sich für Details an die zuständige Brandschutzbehörde des Kantons Obwalden.

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