Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Obwalden
Die Fluchtwegbreite des Laubengangs und des Treppenhauses (vertikaler Fluchtweg) muss gemäss der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» mindestens 1,20 m betragen.
Fluchtwege müssen immer frei und sicher benutzbar sein. Grundsätzlich dürfen im Laubengang deshalb keine Brandlasten oder Aktivierungsgefahren aufgestellt werden. Die Brandschutzbehörden lassen hier jedoch einen gewissen Spielraum. Dieser kann je nach Kanton variieren. Wenden Sie sich für Details an die zuständige Brandschutzbehörde des Kantons Obwalden.