Ich habe ein Haus gekauft, das zuvor als Kinderheim genutzt wurde. Nun möchte ich es als Mehrgenerationenhaus mit zwei Wohnungen umnutzen. Eine Wohnung wird im Erdgeschoss geplant und die zweite im 1. und 2. Obergeschoss. Das Haus besitzt zwei Treppenhäuser. Bei einem davon, welches offen hin zu den Etagen verläuft, wird im Erdgeschoss eine Trennwand eingebaut, so dass die obere Wohnung über das nun separat abgetrennte Treppenhaus betreten werden kann. Obliegt die neu geschaffene Trennwand irgendwelchen Brandschutzvorschriften? Die anschliessenden Wände sind aus Gips oder Fachwerk oder Holz.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Thurgau

Objektspezifische Fragen können wir nicht pauschal beantworten. Die nötigen Massnahmen müssen Sie anhand Ihrer Pläne mit der lokal zuständigen Brandschutzbehörde klären und festlegen. Das Brandschutzkonzept muss das Gebäude als Ganzes umfassen – die neue Trennwand kann nicht isoliert betrachtet werden.

Generell müssen gemäss Ihrem Beschrieb die Anforderungen an Mehrfamilienhäuser beachtet werden. Das heisst, jede Wohnung muss als eigener Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 30 ausgebildet werden. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort müssen Sie mit Ihrer Behörde klären, ob die Treppe zur oberen Wohnung als wohnungsinterne Verbindung oder als vertikaler Fluchtweg (Treppenhaus) ausgebildet werden kann bzw. muss. Ein vertikaler Fluchtweg muss einen Feuerwiderstand REI 30 – RF1 aufweisen.

Möglicherweise könnte die Wohnung im EG auch als Einliegerwohnung definiert werden. In diesem Fall kämen die Bestimmungen über Einfamilienhäuser zu tragen. Dabei würden die Anforderungen an den Feuerwiderstand des Tragwerkes sowie der Brandabschnitte der beiden Wohnungen und der Fluchtwege entfallen.

Informationen zum Brandschutz bei Einfamilienhäusern finden Sie hier und Informationen zum Brandschutz bei Mehrfamilienhäusern finden Sie hier. 

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