Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, bis 11 m, Kanton Bern
Heubelüftungen werden in den aktuellen Brandschutzvorschriften nicht speziell geregelt. Sie sind sinngemäss wie Lüftungsanlagen zu behandeln (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziff. 3.7 Anforderungen Lüftungsleitungen). Eine objektbezogene Beurteilung und Festlegung von Brandschutzmassnahmen muss durch den zuständigen Feueraufseher der Gemeinde erfolgen.