Objekt: Tanzstudio, 11 bis 30 m, Kanton St. Gallen
Die Anforderungen an das Material von Räumen mit Publikumsverkehr sind in der Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Ziffer 4.4.2 geregelt.
In solchen Räumen sind nur Materialien der Brandverhaltensgruppe RF 2 erlaubt. Wenn Ihr Tanzstudio einen öffentlichen Charakter hat, muss diese Bestimmung eingehalten werden. Wir empfehlen Ihnen aber, eine objektspezifische Beurteilung von der im Kanton St. Gallen zuständigen Brandschutzbehörde vornehmen zu lassen.