Objekt: Parking, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Aargau
Ein solches Lager müsste als eigener Brandabschnitt abgetrennt sein. Zudem sind Fluchtwege aus separaten Brandabschnitten über ein Parking grundsätzlich nicht zulässig.
Ob in ihrem Fall der Lagerraum als untergeordneter Raum beurteilt und die Fluchtwegsituation akzeptiert werden kann, müssen Sie mit der lokal zuständigen Brandschutzbehörde klären.