Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Grundsätzlich müssen Treppen in vertikalen Fluchtwegen mindestens 1.2 m breit sein. Bei Wohnbauten gibt jedoch eine Erleichterung (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Abs. 3.2.2 Ziff. 2): Wenn der vertikale Fluchtweg, in Ihrem Fall das gemeinsame Treppenhaus, nur ein Ober- und ein Untergeschoss erschliesst, darf eine geradläufige Treppe auf eine Breite von 0.9 m reduziert werden. Die Breite von 1 m könnte also ausreichend sein. Dies muss jedoch abschliessend von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Die Zuständigkeiten im Kanton Bern finden Sie auf der Website der GVB.
An Treppen innerhalb einer Wohnung werden aus Sicht des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt. Die Treppen müssen jedoch sicher begehbar sein. Empfehlungen dazu gibt die Beratungsstelle für Unfallverhütung im Ratgeber Treppen.