Objekt: Garage, max 2 Stockwerke, Kanton Bern
Aufgrund Ihrer Beschreibung können wir die Frage nicht abschliessend beantworten und bitten Sie, sich an die zuständige Brandschutzbehörde ihrer Gemeinde zu wenden.
Folgende Anhaltspunkte können wir Ihnen geben:
Es ist möglich, dass Ihre Garage als Gewerbebetrieb kategorisiert wird. Dies setzt voraus:
- Zwischen der Garage und den Einfamilienhäusern sind die Sicherheitsabstände eingehalten oder die Werkstatt und die beiden Einfamilienhäuser bilden je eigene Bandabschnitte
- Werkstatt und Einfamilienhäuser sind unabhängige Nutzungen.
Unter diesen Annahmen darf eine Heizung mit beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Garage zu einem der angrenzenden Wohngebäuden gehört. Ist das der Fall, darf darin eine Holzfeuerung mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW aufgestellt werden (vgl. FAQ 24-009).
In jedem Fall gilt zu beachten:
- Der Holzofen ist so aufzustellen, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Die Herstellerangaben des Holzofens sind einzuhalten.
- Die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material müssen eingehalten werden und es ist nur eine kleine Brandbelastung im Aufstellungsraum (max. 500 MJ/m2) zulässig.
- Die Zufuhr der Verbrennungsluft vom Freien her muss gewährleistet sein.
- Abgase müssen gemäss dem Stand der Technik über das Dach ins Freie führen.
- Gefährliche Stoffe sind entsprechend den Vorschriften zu lagern.