Gibt es Vorschriften zum Material einer Kellerdeckendämmung in Heiz- und Tankräumen? Darf z.B. eine mit einer 3-mm-Renolackplatte abgedeckte EPS-Isolation montiert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Anforderung an Dämmschichten sowie an Deckenverkleidungen sind in Kapitel 4.2 der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» geregelt.

Die Baustoffe müssen mindestens RF3 entsprechen. Solche Baustoffkennwerte können dem Datenblatt des Herstellers entnommen werden. Bei EPS-Dämmplatten ist zu beachten, dass diese normalerweise ein kritisches Verhalten aufweisen (angezeigt durch den Zusatz «cr»), d. h. stark qualmen und brennend abtropfen. Sie sind daher nur anwendbar, wenn sie mit Baustoffen ohne kritisches Verhalten abgedeckt sind.

Die Mindestdicke der Abdeckung richtet sich nach deren Brandverhalten: bei RF1 0,5 mm, bei RF2 3 mm, bei RF3 5 mm (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kap. 2 Abs. 2). Die Renolackplatte ist in dieser Situation also nur zulässig, wenn sie mindestens RF2 entspricht.

Bei Heizräumen sind zudem die Sicherheitsabstände zu wärmetechnischen Anlagen wie Feuerungsaggregaten oder Abgasanlagen (siehe Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen») und die jeweiligen Aufstellungsvorschriften der Anlagen (VKF-Anerkennungen, Leistungserklärungen) einzuhalten.

Informationen zur Klassifizierung von Baustoffen (RF1 bis RF4, kritisches Verhalten etc.) finden Sie auf der Infoplattform Brandschutz Heureka im Fachthema Baustoffe und deren Verwendung.

 

 

 

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