Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Bern
Bei elektrisch betriebenen Kochfeldern von Haushaltsküchen gibt es keine erhöhten Anforderungen an die Deckenbekleidung. Es gilt einzig die Mindestanforderung von Baustoffen RF3. Bei Herden, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie 24-15 Wärmetechnische Anlagen, Art. 4.5 und Anhang zu beachten.