Gibt es einen vorgeschriebenen Mindestabstand von Dachfenstern und Lukarnen zu Brandschutzwänden auf Parzellengrenzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus mit Brandmauer auf Parzellengrenze, bis 11 m hoch, Kanton Zug

Bei dieser Frage spielen mehrere Faktoren mit: die Anordnung und Ausrichtung der Fenster im Objekt sowie die Konstruktionsweise des Daches. Informationen dazu, wie Brandmauern erstellt werden müssen, finden Sie in der Brandschutzerläuterung 100-15.

Beim Einbau von Dachfenstern muss beachtet werden, dass entweder die Brandmauer bis zur Eindeckung hochgezogen wird oder ein Schutzstreifen von 1 m (z. B. bei Dachsystemen oder Solaranlagen) eingehalten ist. Bei Öffnungen von Brandmauern in versetzten Dachflächen muss die tieferliegende Dachfläche in einem Abstand von mind. 1,50 m mit Feuerwiderstand EI 30 erstellt werden.

Die konkreten Massnahmen in Ihrem Objekt müssen zusammen mit der zuständigen Brandschutzbehörde anhand Ihrer Projektpläne festgelegt werden.

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