Gibt es Ausnahmebewilligungen, wenn die Treppe in einem 170 Jahre alten Haus zu schmal ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Ein Eigenheim bietet Platz für zwei bis drei Wohnungen. Die Behörde erteilte die Baubewilligung für die Renovation mit einigen Auflagen, unter anderem an die Treppen. Sie forderte die Mindestbreite von 1,2 m.

Diese Anforderungen sind schwierig zu erfüllen. Die Treppen zur Wohnung im 1. Stockwerk und zum Dachgeschoss sind nur 80 cm breit. Zudem sind beide mit viertelgewendeltem Antritt und Austritt ausgeführt. Die Podeste sind 1 m breit. Aussentreppen zu bauen, wäre schwierig, da das Haus auf drei Seiten bereits auf den minimalen Grenzabstand gebaut ist. Das Haus wird momentan nur von den Eigentümern bewohnt. Später sollen aber auch Wohnungen vermietet werden können.

Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Brandschutztechnisch ist es ein grosser Unterschied, ob es sich bei einem Gebäude um ein Einfamilien- oder um ein Mehrfamilienhaus handelt.

Bei Mehrfamilienhäusern muss jede Wohnung einen eigenen Brandabschnitt bilden und über einen gesicherten Fluchtweg ins Freie verfügen. Treppenhäuser sind vertikale Fluchtwege und müssen deshalb einige Anforderungen erfüllen: Die Wohnungseingangstüre und die Trennwände zwischen Wohnung und Treppenhaus müssen brandabschnittsbildend konstruiert sein, und es gibt genaue Richtlinien für die Treppenbreite (vgl. Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege, Ziffern 2.4.5 und 3.2.2).

Das Gebäude hat offenbar zwei Obergeschosse. Wenn es als Mehrfamilienhaus genutzt wird, muss die Treppenbreite mindestens 1,2 m betragen. Gewendelte Treppen müssten bei einer Breite von 1,2 m eine innere Auftrittsbreite von 0,1 m aufweisen. Mit 0,8 m ist die Treppe sehr schmal, sowohl für den täglichen Gebrauch (z.B. Transport von Möbeln) als auch für Rettungskräfte (mit einer Bahre ist eine solche Treppe kaum passierbar).

Die Brandschutznorm sieht jedoch im Art. 2 Absatz 2 vor, dass bestehende Bauten verhältnismässig an die geltenden Brandschutzvorschriften anzupassen sind. Was das in diesem Fall bedeutet, lässt sich so nicht beantworten. Darüber entscheidet die Brandschutzbehörde. Wir empfehlen Ihnen, die Situation mit der Behörde zu besprechen, um eine verhältnismässige Lösung zu finden.

Falls Sie das Haus weiterhin als Einfamilienhaus nutzen, können Sie die Treppen so belassen.

 

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