Gemäss Tabelle 4.2. in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» sind in Fluchtwegen brennbare Materialien bis zu einem Flächenanteil von 10% erlaubt. Heisst das, dass ich dort Möbel aufstellen darf, wenn sie nicht mehr als 10% der Grundfläche abdecken?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nein, das ist nicht erlaubt. In der Tabelle 4.2. der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» geht es ausschliesslich um den Gebäudeausbau und nicht um die Möblierung. Der erlaubte Flächenanteil brennbarer Baustoffe von 10% bezieht sich auf Wände und Decken.

Möbel sind in Fluchtwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Denn Fluchtwege müssen gemäss Ziffer 2.2 der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» immer frei gehalten werden. Erlaubt sind Einbauschränke in horizontalen Fluchtwegen, jedoch nur wenn ihre Oberfläche aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 besteht (Ziffer 2.5.3, Absatz 3, in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege»).

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