Gemäss BSR 17-15, Kap. 3.1.2 sind Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. Müssen nun die Rettungszeichen in allen Nutzungen im Gebäude (Parking, Verkaufsgeschäft, Wohnen und Büro) sicherheitsbeleuchtet ausgestattet werden?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Standort des Gebäudes

St. Gallen

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Mischnutzung

Ja, das ist korrekt. In der Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» wird unter 3.1.2 die einheitliche Kennzeichnung innerhalb des ganzen Gebäudes gefordert. Das heisst, Sie müssen die Rettungszeichen in allen Nutzungen sicherheitsbeleuchtet ausführen.

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