Standort des Gebäudes
Zürich
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
In den Brandschutzvorschriften sind die Rohrdämmungen nicht explizit erwähnt. Auf eine horizontale Unterteilung kann jedoch nur verzichtet werden, wenn keine Brandlasten, also keine brennbaren Installationen oder Rohrdämmungen, vorhanden sind.
In Ziffer 3.6.3 Absatz 2 lit. c der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» ist daher bei der Anforderung RF1 auch die Rohrdämmung eingeschlossen.