Gemäss BSR 15-15 Ziffer 3.6.3 Absatz 2c sind keine horizontalen Unterteilungen in feuerwiderstandsfähigen Installationsschächten nötig, wenn darin ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen RF1 vorhanden sind. Gilt dies auch, wenn um die nicht brennbare Leitung eine brennbare Rohrdämmung angebracht ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

In den Brandschutzvorschriften sind die Rohrdämmungen nicht explizit erwähnt. Auf eine horizontale Unterteilung kann jedoch nur verzichtet werden, wenn keine Brandlasten, also keine brennbaren Installationen oder Rohrdämmungen, vorhanden sind.

In Ziffer 3.6.3 Absatz 2 lit. c der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» ist daher bei der Anforderung RF1 auch die Rohrdämmung eingeschlossen.

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