Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15, Artikel 2.4.6 al. e dürfen in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm vorgesehen werden. Heisst das, dass bei einem über Treppen erschlossenen Restaurant mit einer Personenbelegung von 270 Personen drei Ausgänge von je 90 cm zulässig sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro-, Gewerbe- und Industriebauten

Nein, diese Interpretation ist so nicht zulässig. Der erwähnte Artikel bezieht sich auf eine grosse Anzahl Arbeitsplätze in grossflächigen Büro-/Gewerbebetrieben.

Für Versammlungsräume und öffentliche Nutzungen wie Restaurants müssen die Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.4.6 a–e erfüllt werden. Das heisst, es sind mindestens 2 Ausgänge à 1,20 m Durchgangsbreite gefordert.

Wie Sie Anzahl und Breite der Ausgänge berechnen, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka», z.B. unter der Nutzung «Restaurant, Gastgewerbe» im Thema «Fluchtwege» unter «Breite von Fluchtwegen und Ausgängen».

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