Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

nicht relevant/unbekannt

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Berghütte (Beherbergungsbetrieb [c]

Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege. Die generelle Reduktion des Feuerwiderstand ist in den Brandschutzvorschriften jedoch nicht ganz widerspruchsfrei. Selbst wenn der Feuerwiderstand bei horizontalen Fluchtwegen wegfällt, müssen weitere Anforderungen, wie die Verwendung von Baustoffen, Nutzungsverbote, Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung trotzdem erfüllt werden.  

Die Erfahrung zeigt, dass die Brandschutzkonzepte dieser speziellen und oftmals logistisch schwer erreichbaren Bauten am besten im Einzelfall festgelegt werden müssen. Häufige Fragen, die objektbezogen betrachtet werden müssen, sind zum Beispiel die Anzahl Geschosse, was aufgrund der topografischen Lage von Berghütten nicht immer eindeutig ist. Auch sind Zugangsebenen aufgrund der Gegebenheiten sehr unterschiedlich gelöst. Dem muss verhältnismässig Rechnung getragen werden.   

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