Standort des Gebäudes
nicht relevant/unbekannt
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Nutzung
andere Nutzung
Beschreibung
Berghütte (Beherbergungsbetrieb [c]
Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege. Die generelle Reduktion des Feuerwiderstand ist in den Brandschutzvorschriften jedoch nicht ganz widerspruchsfrei. Selbst wenn der Feuerwiderstand bei horizontalen Fluchtwegen wegfällt, müssen weitere Anforderungen, wie die Verwendung von Baustoffen, Nutzungsverbote, Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung trotzdem erfüllt werden.
Die Erfahrung zeigt, dass die Brandschutzkonzepte dieser speziellen und oftmals logistisch schwer erreichbaren Bauten am besten im Einzelfall festgelegt werden müssen. Häufige Fragen, die objektbezogen betrachtet werden müssen, sind zum Beispiel die Anzahl Geschosse, was aufgrund der topografischen Lage von Berghütten nicht immer eindeutig ist. Auch sind Zugangsebenen aufgrund der Gegebenheiten sehr unterschiedlich gelöst. Dem muss verhältnismässig Rechnung getragen werden.