Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht klar definiert. Demnach liegt es im Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde, ob die Kellerabteile überhaupt als Raum und wenn ja, als untergeordnet gelten. Wir empfehlen Ihnen, sich an die örtlich zuständige Brandschutzbehörde der Standortgemeinde zu wenden.
Gelten Wohnungskellerabteile mit Holzverschlag, die in einem gemeinsamen Raum angeordnet sind, als eigenständige Räume oder als untergeordnete Räume gemäss BSR 10-15? Die Frage stellt sich hinsichtlich des Fluchtweges innerhalb der Nutzungseinheit: Ist man nach dem Durchgang der jeweiligen Kellerabteiltüre bereits in einem angrenzenden Raum?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB