Gelten eine Treppe und eine Halle als ein Raum bei der Auslegung der Fluchtwege?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: In einem Industrie- und Gewerbebau liegt in einer Halle ein zweistöckiger abgetrennter Teilbereich (eine Nutzungseinheit). Im oberen Geschoss des Einbaus ist ein Aufenthaltsraum vorhanden, der über eine offene Treppe in der grossen Halle erschlossen ist (vergleichbar mit einer geschlossenen Galerie). Gemäss Brandschutzrichtlinien darf man über einen weiteren Raum flüchten, gleichzeitig ist aber ein Raum gemäss Definition auf eine Ebene begrenzt. Gilt nun die Treppe in der grossen Halle als weiterer Raum oder kann die Treppe dem Raum «Halle» zugeordnet werden? Oder anders gefragt: Flüchten die Personen hier über zwei Räume, zuerst über die Treppe und dann über die Halle?

Objekt: Industrie- und Gewerbebau, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

Gemäss den Brandschutzvorschriften (Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen») gilt das obere Geschoss des Einbaus nicht als Geschoss (auch nicht als Geschossebene), wenn dessen Fläche weniger als 50% der Geschossfläche im Erdgeschoss entspricht. In diesem Fall kann die offene Treppe zusammen mit der Halle als ein Raum betrachtet werden. Ist die Fläche des Aufenthaltsraums grösser als 50% der Geschossfläche im Erdgeschoss, zählt dieser als eigener Raum. Das heisst, die Personen flüchten über zwei Räume.

Wenn der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterliegt, müssen auch diese Bestimmungen beachtet werden. Eine abschliessende Beurteilung Ihres Objekts muss in jedem Fall anhand Ihrer Planungsunterlagen durch die zuständigen Behörden Ihres Kantons erfolgen.

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