Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
Hochhaus
Wie in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» beschrieben, können Rahmenverbreiterungen von Fenstern zu den Fensterrahmen gezählt werden, sofern die Ausmasse der Verbreiterungen nicht als «Ersatz» einer Aussenwandkonstruktion betrachtet werden müssen. Das heisst, die Rahmenverbreiterungen gelten als flächenmässig nicht relevante Bauteile und dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.
Die objektbezogene Auslegung muss jedoch gesamtheitlich und abschliessend im Brandschutzkonzept des Gebäudes festgelegt werden.