Für ein Treppengeländer möchte ich HPL-Kompaktplatten verwenden. Die Platten haben die Klassifizierung 5.3 und B-s1,d0 nach EN 13501-1. Entspricht dies RF1? Können diese Materialien in einem vertikalen Fluchtweg verwendet werden? Was sind die Anforderungen an die Unterkonstruktion, wenn diese allseitig mit 6 mm HPL-Platten verkleidet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, Gebäudehöhe bis 11 m hoch, Kanton Bern

Die Klassifizierungen EN 13501-1 B-s1-d0 sowie die Brandkennziffer 5.3 entsprechen RF2. Zuordnungstabelle finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 Baustoffe und Bauteile, Ziffer 2.4.

Die Verwendung von Baustoffen in vertikalen Fluchtwegen ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen in der Fussnote 2 der Tabelle in Abs. 4.2 geregelt. Brennbare Geländerfüllungen sind wie folgt erlaubt: Fläche pro Geschoss max. 10 % der Treppenhausgrundfläche; Teilflächen max. 2m2; Abstand der Teilflächen untereinander min. 2 m. Diese Angaben basieren auf der Voraussetzung, dass keine weiteren flächig brennbaren Bauteile und Einbauten (ausgenommen Türen, Handläufe, Fensterrahmen usw.) vorhanden sind.

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