Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, Kanton Zug
Die Antworten auf diese Fragen sind in den Brandschutzrichtlinien nicht explizit festgehalten. Wir können Ihnen darum angeben, wie sie im Kanton Bern in der Praxis gehandhabt werden – eine abschliessende Zustimmung der zuständigen Brandschutzbehörde ist jedoch notwendig.
Zu Frage 1:
Nassräume können grundsätzlich dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtweges zugeordnet werden, wenn sie dieselben Anforderungen an die Materialisierung (RF 1) erfüllen, sowie im demselben Lüftungsabschnitt sind.
Zu Frage 2:
Eine einheitliche Türabschlusseinrichtung (Türe mit zugehörigen Seiten- und Oberteilen) mit geringerem Feuerwiderstand (EI 30) bis max. 9m2 ist grundsätzlich möglich.