Frage 1: Gelten für eine psychiatrische Klinik mit geschlossenen Wohngruppen (insgesamt mehr als 20 Personen ohne körperliche Einschränkungen) die gleichen Vorschriften wie für Beherbergungsbetriebe? Falls nicht, mit welche Fluchtwegdistanzen und welche Anzahl vertikale Fluchtwege ist zu planen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Frage 2: Der Fluchtweg führt über einen Korridor und eine möblierte Aufenthaltszone zum Treppenhaus, über maximal einen angrenzenden Raum. Zeitenweise ist die Aufenthaltszone aber abgeschlossen und aufgeteilt, dann führt der Fluchtweg über zwei Räume. Ist das zulässig und darf die Aufenthaltszone dennoch möbliert werden?

Objekt: Klinik, bis 11 m hoch, Kanton St. Gallen

Zu Frage 1: Ja, die Massnahmen orientieren sich grundsätzlich an der Nutzung für Beherbergungsbetriebe (a). Für geschlossene Abteilungen (wie z. B. auch für Gefängnisse) sind jedoch organisatorische Ersatzmassnahmen notwendig, welche den Wegfall der jederzeit begehbaren Fluchtwege gleichwertig kompensieren (d.h. die Personensicherheit muss gleichwertig gewährleistet sein).

Die dazu geeigneten objekt- und betriebsspezifischen Massnahmen müssen anhand eines Brandschutzkonzeptes definiert werden, denn die Standardmassnahmen gemäss den Brandschutzrichtlinien geben zum vorliegenden Spezialkonzept keine abschliessende Antwort.

Für die Fluchtwegdistanzen und die Anzahl vertikaler Fluchtwege gelten die allgemeinen Bestimmungen der Brandschutzvorschriften. Die Fluchtwege sind dabei immer auch Rettungswege.

Zu Frage 2: Ob im Rahmen Ihres Aufenthaltskonzeptes eine Wohneinheit zielführend ist und ob damit die Schutzziele gleichwertig erfüllt werden können, muss in Ihrem Brandschutzkonzept (siehe Frage 1) aufgezeigt werden. Zur Klärung Ihrer Fragen bitten wir Sie, frühzeitig anhand des Brandschutzkonzepts mit Ihrer zuständigen Brandschutzbehörde in Kontakt zu treten.

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