Objekt: Pflegeheim, 11 bis 30 m, Kanton Bern
Eine altrechtliche Brandschutztüre T 30 kann ohne Prüfnachweis nicht mit einem klassifizierten Abschluss EI 30 gleichgestellt werden. Eine damalige Türkonstruktion würde die heutigen Prüfkriterien nicht vollumfänglich erfüllen.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit werden jedoch in bestehenden Gebäuden in der Regel T30-Türen anstelle eines EI30-Abschlusses weiter akzeptiert, soweit sie intakt und unverändert sind. Möglich ist auch eine Verbesserung der Konstruktionen (z. B. Anbringen von Falzdichtungen, intumeszierende Dämmstreifen o.ä.). Dies muss jeweils objektbezogen anhand des Brandschutzkonzeptes zusammen mit der zuständigen Stelle (je nach Objekt Brandschutzexperten der GVB oder Feueraufseher der Gemeinde) festgelegt werden.