Eine Wohnung im 1. OG wird neu für die Kindertagesbetreuung genutzt. Die bestehende Türe besitzt eine Stahlzarge – kann die erforderliche Brandschutztüre direkt in diese eingehängt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohn- und Gewerbehaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zug

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:

  • Soweit möglich: Zargenhersteller und -typ klären; falls nicht möglich: Zargengeometrie und -art erfassen (Massaufnahme)
  • Abklären, ob es auf dem Markt geprüfte und anerkannte Brandschutzabschlüsse mit identischen oder quasi identischen Zargen gibt
  • Mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde klären, ob mit der bestehenden Zarge aufgrund einer vorhandenen VKF-Anerkennung bzw. Prüfnachweis die Anforderung erfüllt werden kann oder ob eine objektbezogene Einzelanwendung möglich ist. Andernfalls muss der gesamte Brandschutzabschluss (Zarge und Türblatt) ersetzt werden.

Soweit kein Brandschutzabschluss (Zarge und Türe zusammen) ohne Abweichungen zu einem Prüfnachweis (bzw. VKF-Anerkennung) realisiert werden kann, muss die zuständige Brandschutzbehörde über die Abweichung und die Verhältnismässigkeit entscheiden.

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