Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
An solche Unterrichtsmittel werden keine Brandschutzanforderungen gestellt. Sie müssen Ihre Pinnwände nicht ersetzen. Beschränkungen bestehen lediglich in Fluchtwegen. Dort dürfen grundsätzlich keine Gegenstände aus brennbaren Baustoffen aufgestellt werden.
Die Bestimmungen zu solchen Einrichtungsgegenständen in den Vorschriften kommen erst bei grossflächigen Stellwänden zum Tragen. Was «grossflächig» in diesem Zusammenhang bedeutet, ist nicht exakt definiert. Beispiele sind grosse Stellwände bei Ausstellungen. Diese werden als Dekorationen betrachtet und müssen aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF 2, bei Sprinklerschutz RF 3 (cr), bestehen (siehe Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 4.4.2).