Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 20 m hoch, Kanton Bern
Die Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» schreibt lediglich vor, dass die Öffnungen zur Abführung von Rauch und Wärme so angeordnet werden müssen, dass eine wirksame Entrauchung erfolgt und keine Gefahr davon ausgeht (vgl. Kapitel 4.2). Zur konkreten Umsetzung gibt es keine Vorschriften.
Bei der Fassadengestaltung ist es wichtig, zu gewährleisten, dass sich Rauch- und Brandgase nicht direkt und unkontrolliert in Hohlräumen ausbreiten können (z. B. bei hinterlüfteten Fassaden). So lohnt es sich, dem Sockelbereich konstruktiv besondere Aufmerksamkeit zu schenken und dort gezielte Brandschutzmassnahmen umzusetzen, z. B. mit Schürzen. Zudem ist es empfehlenswert, in der unmittelbaren Umgebung der Abströmöffnung Materialien der Brandverhaltensgruppe RF1 oder RF2 zu verwenden.
Zusätzlich unterstützend ist bei einer LRWA-Lösung, dass die Feuerwehr vor Ort ist und einer allfälligen Entzündung entgegenwirken kann, da die Bereiche der Abströmöffnung überwacht werden.