Ein Notausgang wird nachträglich mit einem Fluchtwegterminal nachgerüstet. Muss das bewilligt werden und reicht es aus, wenn die Norm EN SN 13637 erfüllt ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

max. 2 Stockwerke

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Eine «Bewilligung» für ein normativ korrekt installiertes Fluchtwegterminal ist normalerweise nicht notwendig, solange die Funktionsweise des Fluchtweges weiterhin uneingeschränkt gewährleistet ist. Dies liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers bzw. des Betreibers.

Mit der Norm SN EN 13637 müssen auch die darin vorausgesetzten organisatorischen Begleitmassnahmen beachtet und umgesetzt werden.

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