Standort des Gebäudes
Zürich
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Ja, die aktuellen Brandschutzvorschriften sehen keine Einschränkungen vor, wie auch keine Brandmauern auf der Parzellengrenze bei Mehrfamilienhäusern. Denkbar sind bau- oder zivilrechtliche Einschränkungen, die in den Brandschutzvorschriften aber nicht berücksichtigt sind.
§290 PBG Kanton ZH Schreibt eine Brandmauer auf der Parzellengrenze vor. Daher gilt diese Aussage zumindest in ZH nicht.
Beim erwähnten Paragraph handelt sich um eine kantonsspezifische baurechtliche Einschränkung. Öffnungen in Brandmauern sind dabei eingeschränkt zulässig. Ob dies im beschriebenen Fall anwendbar wäre, können wir nicht beurteilen. Wir geben ausschliesslich Auskunft zu Brandschutzfragen, hier handelt es sich um eine baurechtliche Angelegenheit.