Objekt: Gewerbe und Industrie; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Der Grundsatz lautet, dass Technikräume als separate Brandabschnitte auszubilden sind. Die Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen formuliert eine Erleichterung für einzelne Anlagen, die nur einen Lüftungsabschnitt versorgen (Art. 3.1.1).
Werden mehrere Aggregate aufgestellt, gilt diese Erleichterung nicht. Solche Räume sind als Brandabschnitte auszubilden.