Ein eingeschossiges Gebäude (Geschossfläche ist unter 900 m2) hat eine Dachfläche von 430 m2. Diese wird durch eine Aussentreppe erschlossen. Die Bauherrschaft möchte, dass die Dachfläche von 300 Personen als Terrasse genutzt werden kann. Muss dazu eine zweite Aussentreppe gebaut werden, damit die Fluchtweglänge nicht mehr als 35 m beträgt? Oder kann die begehbare Dachfläche auch begrenzt werden, damit der Fluchtweg maximal 35 m misst?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schwimmbad, Kanton St. Gallen

Die Beurteilung der Situation muss objektbezogen durch die zuständige Brandschutzbehörde von St. Gallen erfolgen. Grundsätzlich wird die Terrasse in Bezug auf die Fluchtweglänge und -breite sowie die Anzahl Fluchtwege wie ein Raum betrachtet.

Sie benötigen also für die vorgesehene Belegung mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtrichtungen. Informationen zu der Bemessung von Fluchtwegen finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz Heureka im Fachthema Flucht- und Rettungswege.

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