Dürfen zwei aneinander angebaute Gebäude brandschutztechnisch als ein «Gebäude mit geringen Abmessungen» betrachtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation:

  • Gebäude 1: Bauernhaus mit einer Wohnung, Wohnfläche im EG 204 m2, darüber liegt ein Dachgeschoss. Die gesamte Geschossfläche beträgt 340 m2.
  • Gebäude 2: ehemalige Scheune, folgende Nutzungsänderung ist beantragt: Gewerberäume im EG auf 99 m2 (inkl. Heiz- und Kellerraum), Wohnung mit 66 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss.

Die Gebäude stehen Wand an Wand, haben aber separate Dächer und separate Eingänge. An einer Stelle im EG sind sie mit einem Flurübergang in die Scheune verbunden.

Frage: Dürfen beide Gebäude – mit dem Flurübergang – als «Gebäude mit geringen Abmessungen» mit wenigen Anforderungen an den Brandschutz betrachtet werden? Oder gelten sie als zwei Gebäude und der Flurübergang muss geschlossen werden (gemauert oder Brandschutztür)?

Objekt: Mischnutzung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

Gemäss Ihrer Beschreibung hängen die Gebäude baulich und funktional zusammen. Das heisst, sie dürfen als ein Gebäude betrachtet werden. Für eine losgelöste Betrachtung spräche z.B. eine Brandmauer zwischen den beiden Einheiten.

Mit zwei Wohnungen in einem Gebäude fällt das Gebäude jedoch nicht mehr in die Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen». Es muss als Wohngebäude der Kategorie «Gebäude geringer Höhe» beurteilt werden.

Um die abschliessenden Beurteilungskriterien Ihres Bestandesbaus festzulegen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.

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