Dürfen Räume einer Nutzungseinheit im gleichen Brandabschnitt mit unterschiedlichen Lüftungsabschnitten verbunden werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation:
Die Büroräume 1 bis 3 der Nutzungseinheit A im Erdgeschoss sollen mit den darüberliegenden Büroräumen der Nutzungseinheiten B und C im 1. und 2. OG über einen Installationsschacht zu einer Lüftungseinheit verbunden werden. Die Büroräume 4 bis 6 der gleichen Nutzungseinheit A im Erdgeschoss sollen mit Besprechungsräumen der benachbarten Nutzungseinheit D im Erdgeschoss lüftungstechnisch verbunden werden.

Unterschiedliche Lüftungsabschnitte dürfen lüftungstechnisch miteinander verbunden werden, auch über mehrere Geschosse und verschiedene Nutzungseinheiten (z.B. Büro und Beherbergung). Sie müssen jedoch gemäss Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen», Absatz 3.8.2, mit Brandschutzklappen voneinander getrennt werden. Bei Bürobauten kann auf Brandschutzklappen verzichtet werden, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 1200 m² nicht übersteigt (siehe 25-15 «Lufttechnische Anlagen», Absatz 3.8.2b). Diese Fläche bezieht sich auf die Brandabschnittsfläche.

Wichtig sind hier die Begriffe gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen»:

  • Nutzungseinheit: Eine Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von Räumen mit funktionell zusammengehörender Nutzung (z.B. Büro).
  • Lüftungsabschnitt: Einzelne Brandabschnitte gleicher Nutzung mit gleichem Brandrisiko, welche unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzeptes zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden. Lüftungsabschnitte dürfen, unter Berücksichtigung der Brandabschnittsflächen, geschossübergreifend sein.

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