Dürfen in vertikalen Fluchtwegen Türen eingebaut werden? Wenn ja, wie müssen die Türen ausgeführt sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In vertikalen Fluchtwegen sind Türen grundsätzlich erlaubt. Die Situation muss jedoch objektspezifisch beurteilt werden.

Massgebend ist, dass die Flucht jederzeit möglich ist. Das heisst, die Türen müssen sich schnell und einfach ohne Schlüssel öffnen lassen.

Wenn Schliess-Systeme eingesetzt werden, müssen diese den Normen SN EN 179:2008 oder SN EN 1125:2008 genügen. Für die Baustoffe der Türen ist zudem die Brandverhaltensgruppe der Kategorie RF1 gefordert und je nach Fall muss eine Entrauchung des Treppenhauses möglich sein.

Weitere Informationen zu den Anforderungen finden Sie im Beitrag «Türen in Fluchtwegen richtig auslegen».

 

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2 Gedanken zu “Dürfen in vertikalen Fluchtwegen Türen eingebaut werden? Wenn ja, wie müssen die Türen ausgeführt sein?”

  1. Brennbare Materialien dürfen gem. VKF Richtlinie 14-15, Kap. 4.2 Fussnote [2] unter bestimmten Bedingenen verwendet werden. Demzufolge wäre eine Tür aus Holz mit einer maximalen Fläche von 2m² zulässig?

    1. Ihre Frage können wir auf dem Forum nicht beantworten. Die Brandschutzvorschriften regeln diesen Fall nicht im Detail.
      Eine mögliche Interpretation der Vorschriften ist folgende: Gemäss der erwähnten Fussnote bleiben Teile von Türen unberücksichtigt. Mit diesen Teilen sind aber die «ordentlichen» Brandschutzabschlüsse in den Wänden des Treppenhauskerns gemeint. Zusätzliche Brandlasten – dazu gehören auch betrieblich bedingte Türen innerhalb des Treppenhauses – müssen jedoch berücksichtigt werden. So gesehen wäre eine brennbare Türe akzeptierbar, wenn daneben keine weiteren brennbaren Teilflächen vorhanden sind, und die Türe als einseitige (und nicht beidseitige) Fläche betrachtet würde.
      Beachten Sie, dass dies nur eine mögliche Betrachtungsweise ist. Die zuständige Behörde muss die Situation vor Ort beurteilen.

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