Dürfen in horizontalen Fluchtwegen (Korridoren) Schuhkästen platziert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Studentenwohnheim, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Offenes Treppenhaus: Korridor und Treppenhaus sind nicht mit einer Brandschutztüre voneinander getrennt. In diesem Fall ist der Korridor Teil des Fluchtwegs und es dürfen grundsätzlich keine Brandlasten wie Schuhschränke aufgestellt werden. Fluchtwege müssen immer frei und sicher benutzbar sein. Möglicherweise lassen die kantonalen Brandschutzbehörden jedoch einen gewissen Spielraum zu, das müssen Sie direkt mit der Behörde klären. Im Kanton Bern ist zum Beispiel pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt.
  2. Abgetrenntes Treppenhaus: Ist eine Brandschutztüre vorhanden, sind Einbauschränke zulässig, wenn die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z.B. Türen, Fronten, Seiten- und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen RF1 (nicht brennbar) bestehen. Die Durchgangsbreite muss jedoch mindestens 1.2 m betragen.

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