Dürfen in einer Einstellhalle mit einer Fläche von mehr als 1500 m2 eine Werkstatt betrieben und ein Traktor eingestellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Situation:
Unser Abwart hat in der Einstellhalle eine Werkstätte eingerichtet, die lediglich durch ein Maschendrahtschiebegitter abgetrennt werden kann. Darin führt er Arbeiten aus, stellt seinen Traktor ab und lagert wahrscheinlich auch Treibstoff.

Wenn die Grundfläche grösser als 600 m2 ist, handelt es sich um ein Parking. Dieses darf nur zum Einstellen von Motorfahrzeugen genutzt werden. Das heisst, eine Werkstatt ist nicht erlaubt. Ein Traktor gilt als Motorfahrzeug und darf im Parking abgestellt werden.

Bei der Lagerung von Gegenständen ist entscheidend, ob das Parking öffentlich oder privat ist. In öffentlichen Parkings ist die Lagerung von Gegenständen nicht erlaubt, in privaten Parkings dürfen wenige Gegenstände gelagert werden. Informationen dazu finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» im Abschnitt «Lagerung von Material».

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