Dürfen Holzeinbauschränke in einer Tiefgarage aus der 60er-Jahren belassen werden, wenn keine Sanierung durchgeführt wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Situation
In einer Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses aus den 60er-Jahren befinden sich mehrere Holzeinbauschränke bei den Parkplätzen. Die Tiefgarage wird von vier nebeneinanderstehenden Häusern genutzt. Das Mass der Schränke beträgt ca. 3 x 2 m, bei einer Tiefe von 50 cm. Sie wurden wahrscheinlich beim Erstbezug eingebaut. Dürfen diese Schränke verbleiben, wenn keine Modernisierungs- oder bauliche Massnahmen durchgeführt wurden (Bestandschutz) oder müssen sie aufgrund der veränderten Brandschutzbestimmungen ausgebaut werden?

Die Antwort
In diesem Fall gilt kein Bestandsschutz, massgebend sind die aktuellen Brandschutzvorschriften. Danach gilt: Ob die Einbauschränke in der Tiefgarage erlaubt sind, hängt von der Grundfläche ab. Beträgt sie maximal 600 m2, handelt es sich aus Sicht des Brandschutzes um einen Einstellraum. In diesem Fall sind Einbauschränke erlaubt. Falls die Grundfläche 600 m2 übersteigt, gilt die Tiefgarage als Parking und es darf nur eingeschränkt Material gelagert werden. Detaillierte Informationen dazu gibt der Beitrag «Was darf in einer Garage gelagert werden?».

 

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